Logo Kulturstiftung des Freistaates Thüringen

SERVICENAVIGATION:


Inhalt:

Richtlinie der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen (Kulturstiftung) gewährt auf der Grundlage des § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen vom 19.05.2004 (GVBl. 11, S. 515), der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur im Freistaat Thüringen.

1.2 Die Kulturstiftung fördert insbesondere Stipendien und Projekte in den Sparten Bildende Kunst, Künstlerische Fotografie, Darstellende Kunst, Film/Video, Musik, Literatur und spartenübergreifende Vorhaben.

1.3 Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen bewilligt.

2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden insbesondere herausragende Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit. Projekte sollen hinsichtlich Konzeption, Beteiligung und Wirkungsmöglichkeit von hohem künstlerischem Rang sein.

2.2 Die Vergabe von Stipendien erfolgt für hervorragende künstlerische Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden. Arbeitsstipendien können auch für Arbeitsaufenthalte außerhalb des Wohnsitzes (In- und Ausland) verwendet werden. Hierzu können gesonderte Ausschreibungen erfolgen.

2.3 Zuwendungen werden nicht gewährt

  • für Maßnahmen, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen,
  • als Dauer- oder Regelförderung,
  • für investive Maßnahmen (Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Ausstattungen),
  • für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
  • für Herstellungskosten von kommerziellen Publikationen, Medien und Tonträger.
2.3.1 Die Förderung erfolgt in der Regel durch eine Teilfinanzierung des Projektes. Bei einer Teilfinanzierung durch die Stiftung muss die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert sein.

2.3 Zuwendungen werden nicht gewährt

  • als Dauer- oder Regelförderung,
  • investive Maßnahmen an Gebäuden und Ausrüstungen;
  • technische Reproduktionskosten (z. B. Druckkosten, CD);
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung.
3. Zuwendungsempfänger

3.1 Projektförderung Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person erhalten. Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Wohnsitz bzw. Sitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.

3.2 Stipendien Stipendien können grundsätzlich Künstlerinnen und Künstler erhalten, die ihren bzw. den ersten Wohnsitz in Thüringen haben. Kein Antragsrecht haben Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und in einer Ausbildung stehende Personen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Will der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Kulturstiftung.

4.2 Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

4.3 Der Zuwendungsempfänger muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und in der Lage sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Voraussetzung für eine Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag. Anträge auf Projektförderung müssen Angaben zur Person des Antragstellers, eine detaillierte Projektbeschreibung, aus der die konzeptionelle Absicht und die künstlerischen Mittel ihrer Umsetzung ersichtlich werden, sowie Angaben über den Zeitraum des Projektes und einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Stipendienanträge müssen Angaben zur Person der Antragstellerin/des Antragstellers (Name, Anschrift, Ausbildung, gegenwärtige Tätigkeit usw.), eine Beschreibung des Arbeitsvorhabens und Arbeitsproben sowie - wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorhaben ein Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes beabsichtigt ist - Reiseland und -ort mit einer Begründung dieser Wahl und Angaben zu eventuellen Arbeitspartnern u. ä. enthalten. Außerdem ist mitzuteilen, ob für den beantragten Förderzeitraum ein anderweitiges Stipendium beantragt worden ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Projektförderung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Bewilligung erfolgt nach Lage des Einzelfalls als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Thüringer Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind. Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.

5.2 Stipendien Stipendien werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von drei bis zwölf Monaten gewährt. Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe des Stipendiums beträgt in der Regel 1.000,00 Euro pro Monat. Das Stipendium kann auch für ein Arbeitsergebnis gewährt und muss nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden.

6. Verfahren

6.1 Projektförderung Projektanträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Kulturstiftung zu richten. Antragsfrist ist im Regelfall der 15. Oktober für das folgende Jahr. Vereine oder Gesellschaften haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister.
6.2 Stipendien Stipendienanträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Kulturstiftung zu richten. Antragsfrist ist im Regelfall der 15. Oktober für das folgende Jahr. Dem Antrag ist ein Nachweis über den bzw. den ersten Wohnsitz in Thüringen beizufügen.

6.3 Förderentscheidung durch das Kuratorium Die Entscheidung über die Anträge zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur (Projektförderung und Stipendien) obliegt dem Kuratorium der Stiftung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Errichtungsgesetzes). Die Entscheidungen werden nicht begründet. Die Beschlussfassung wird dem Antragsteller durch den Vorstand mitgeteilt.

6.4 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Kulturstiftung zu erbringen. Der Zuwendungsbescheid kann abweichende Regelungen vorsehen. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

6.5 Auf die Förderung durch die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen ist in allen Publi-kationen zu den geförderten Vorhaben hinzuweisen.

6.6 Eingereichte Materialien werden von der Stiftung sorgfältig behandelt. Eine Haftung der Stiftung ist ausgeschlossen. Die Rücksendung der eingereichten Materialien kann nur erfolgen, wenn das Rückporto in Form von Briefmarken dem Antrag beigefügt wird.

7. Sonstige Vorschriften

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-Gk), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 12.09.2005 in Kraft.

 

PDF Förderrichtline (16.07 kb)

DOC Antrag (56 kb)

PDF Antrag (44.01 kb)